Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen EURAFEM – Europäischer Arbeitskreis für Mauerwerkssanierung e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist in D-80686 München, Flotowstr. 54a.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Die Gründung war am 18./19. November 1963 in der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal, Wien; die Anmeldung in Deutschland erfolgte unter der Nr.16390 beim Amtsgericht München.

§ 2 Zweck, Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Denkmalschutzes und die wissenschaftliche Weiterentwicklung von Mauerwerksanierung.

Im Bereich Umweltschutz wird der Satzungszweck verwirklicht durch Förderung der Entwicklung, Weiterentwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Methoden, Umwelt- und Gesundheitsbelastungen durch schädlichen Stoffe und Emissionen in der Raumluft von Gebäuden zu vermeiden und zu bekämpfen und mit Seminaren, Diskussionsforen und Veröffentlichungen in der Bauwirtschaft und im Denkmalschutz eine Neuorientierung zu veranlassen.

Im Bereich Denkmalschutz wird der Satzungszweck unmittelbar verwirklicht durch die Sanierung denkmalgeschützter Objekte und durch die Förderung der Entwicklung, Weiterentwicklung und Verbreitung von substanzschonenden Methoden und Verfahren zur Sanierung von denkmalgeschützten Objekten, durch Anregung und Steuerung von Fachdiskussionen und Expertentagungen, Herausgabe von Schriften, Aufbau einer Fachbibliothek, Fortbildungsseminare für Experten der Mauersanierung und durch die Erarbeitung von Ausbildungs- und Tätigkeitsrichtlinien im Bereich der Mauerwerkssanierung.

Im Bereich der wissenschaftlichen Erforschung und Weiterentwicklung von Bauwerkssanierungen im Allgemeinen und im Besonderen von Verfahren der elektrophysikalischen Mauertrockenlegung wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen zu allen Themen, die mit Mauerwerksentfeuchtung und deren Messbarkeit, Sanierung von Mauerwerken und der Vermeidung gesundheitsschädlicher technischer und chemischer Eingriffe in Mauerwerke, insbesondere in denkmalgeschützte Mauerwerke von Baudenkmälern, zu tun haben.

§ 3 Gemeinnützige Ausrichtung

Der Verein ist vorwiegend selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen, Firmen und Organisationen werden, die die Ziele des Vereins mittragen und unterstützen. Es gibt folgende Mitgliedschaften:
    • Persönliche Mitgliedschaft: z.B. Unternehmer, Freiberufler, Existenzgründer, Wissenschaftler, Angestellte,
    • Firmenmitgliedschaft: Juristische Personen, Firmen,
    • Verbandsmitgliedschaften: Vereine Verbände, Wirtschaftsorganisationen, Körperschaften.
  2. Es gibt drei Mitgliedsarten:
    • Aktive Mitglieder: mit allen Rechten und Pflichten,
    • passive Mitglieder ohne Wahlrecht,
    • Ehrenmitglieder: beitragsfrei; Aufnahme nur auf Beschluss der Vollversammlung.
  3. Über die Aufnahme eines aktiven oder passiven Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung gibt es keine Berufung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch die Mitglieder und durch Tätigkeiten des Vereins. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das Folgejahr festgesetzt. Die festgesetzten Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu leisten. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand eine Ratenzahlung genehmigen.
  2. Bis zur Genehmigung des Haushaltsplans durch die Mitglieder Anfang des Jahres kann der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss über 50 % der im Haushaltsplanentwurf für jede Ausgabeposition zur Verfügung gestellten Mittel verfügen. Sobald der Haushaltsplan genehmigt ist, kann der Vorstand mehrheitlich über Ausgaben nach Plan verfügen.
    Bei Ausgaben darüber hinaus müssen die Mitglieder zustimmen. Sofern die Genehmigung des Haushaltsplans durch eine Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig möglich ist, kann die Zustimmung für Ausgaben auch mittels Umlaufbeschluss eingeholt werden.
    Die jeweils erste Mitgliederversammlung des jeweiligen Haushaltsjahres soll darüber bestimmen, über wie viel Geld der Präsident allein verfügen kann und ab welchem Betrag er einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes benötigt. Die Versammlung soll auch die Ausgabengrenzen für den Kassierer und den weiteren Vizepräsidenten festlegen.
    Der Vorstand soll schnellstmöglich eine Geschäftsordnung erarbeiten lassen, in der z.B. solche Punkte geregelt sind und diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegen.

§ 6 Stimmrecht

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen.

Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das aktive und passive Wahlrecht ist allerdings nur aktiven Mitgliedern vorbehalten.

Mitgliederbeschlüsse können auch im Wege des Umlaufbeschlusses gefasst werden. Sie bedürfen zur Wirksamkeit wie bei der persönlichen Abstimmung in der Vereinsversammlung der einfachen Mehrheit aller Mitglieder bei einfachen Beschlüssen und der 2/3-Mehrheit bei Satzungsbeschlüssen.

§ 7 Austritt

  1. Die Mitgliedschaft und damit alle Rechte und Pflichten gegen den Verein und dessen Vermögen erlöschen durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss eines Mitgliedes.
  2. Der Austritt kann am Ende eines Jahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann das betroffene Mitglied Berufung einlegen. Darüber entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Im Falle des Ausschlusses werden geleistete Beträge nicht zurückerstattet.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • einem Präsidenten,
    • zwei Vizepräsidenten,
    • und dem Vorsitzenden des Fachbeirates (oder wissenschaftlichen Beirats), sofern der Vorstand einen solchen berufen hat.

    Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus dem Ehrenpräsidenten.

    Der Vorstand verteilt die Aufgaben in eigener Verantwortung untereinander. Die Mitgliederversammlung kann für die jeweilige Amtsperiode oder über eine kürzere Zeit weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand wählen, insbesondere können die Ausschussvorsitzenden zeitweise während ihrer Tätigkeit mit in den erweiterten Vorstand gewählt werden. All diese gewählten Mitglieder sind dann auch stimmberechtigt während der Vorstandssitzungen, an denen sie teilnehmen. Der Ehrenpräsident ist ebenfalls wie vor stimmberechtigt.
    Bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme des Präsidenten die Mehrheit.
    In den erweiterten Vorstand kann weiterhin der Vorsitzende des Fachbeirats oder des Wissenschaftlichen Beirats von der Mitgliederversammlung berufen werden. Er ist dann ebenfalls stimmberechtigt.

  2. Die Vollversammlung oder Mitgliederversammlung kann jederzeit die Zahl der Vorstandsmitglieder erweitern. Das Amt des Kassiers und Schriftführers kann von einem Vizepräsidenten ausgeübt werden.
  3. Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten oder durch einen Vizepräsidenten zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Der Vorstand kann bei Bedarf einen neben- oder hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen oder einzelne Aufgaben gegen Entgelt an geeignete Dritte übertragen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt. Sie bleiben immer so lange im Amt, bis durch die Versammlung rechtskräftig der neue Vorstand bestimmt ist.
  6. Mitglieder des Fachbeirats oder Wissenschaftlichen Beirates können für die jeweilige Legislaturperiode oder einen bestimmten Zeitraum vom Vorstand bestimmt werden.
  7. Der Vorstand kann seine Gesamtarbeit in eigener Regie auf die einzelnen Mitglieder verteilen.

§ 9 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, einberufen. Ist ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt, kann dieser über den Präsidenten ebenfalls eine Vorstandssitzung einberufen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, der mitstimmt.

§ 10 Vollversammlung

  1. Die ordentliche Vollversammlung findet alljährlich einmal, in der Regel im ersten Halbjahr, statt. Außerordentliche Vollversammlungen beruft der Vorstand ein, wenn er es für nötig hält oder wenn dies ein Sechstel sämtlicher Mitglieder schriftlich verlangt.
  2. Der Vollversammlung obliegt:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
    • Entlastung des Vorstandes.
    • Entscheidung in Berufungsverfahren beim Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen, Kauf- und Verkauf von Vermögensgegenständen, Auflösung des Vereins.
    • Beitrags- und Umlagenfestlegung.
    • Wahl des Vorstands.
    • Wahl des Schiedsgerichtes.
  3. Die Vollversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen sowie Kauf und Verkauf von Vermögenswerten erfordern Zweidrittelmehrheit.

§ 11 Einberufung der Vollversammlung

Die ordentliche Vollversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und der Anträge des Vorstands spätestens 5 Wochen vorher einzuberufen. Es gilt das Datum der Aussendung.

Anträge von Mitgliedern für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Andere Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung können bei der Vollversammlung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

§ 12 Beschlussfähigkeit

  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
  2. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, kann in der Ladung zur Versammlung eine weitere angeordnet werden, die jedoch frühestens 30 Minuten nach der ursprünglichen Versammlung stattfinden darf. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Mitgliederbeschlüsse können auch im Wege des Umlaufbeschlusses gefasst werden. Sie bedürfen zur Wirksamkeit wie bei der persönlichen Abstimmung in der Vereinsversammlung der einfachen Mehrheit aller Mitglieder bei einfachen Beschlüssen und der 2/3-Mehrheit bei Satzungsbeschlüssen.

§ 13 Stimmrecht

  1. Das Stimmrecht in der Vollversammlung kann nur durch das Mitglied selbst ausgeübt werden.
  2. Juristische Personen, Körperschaften und Firmen üben ihr Stimmrecht durch die jeweils vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer, Prokuristen und sonstige Handlungsberechtigte) aus. In der Mitgliederdatei muss die vertretungsberechtigte Person benannt sein. Änderungen müssen spätestens bei der Versammlung schriftlich nachgewiesen werden und werden dann von der Mitgliederverwaltung registriert.

§ 14 Abstimmung

Die Vollversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen sowie Kauf und Verkauf von Vermögenswerten erfordern Zweidrittelmehrheit.

§ 15 Auflösung

  1. Der Verein ist aufgelöst, wenn zwei, durch einen Zeitraum von einem Monat getrennte, satzungsgemäß einberufene Vollversammlungen, an denen jedes Mal mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist, dieses mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
  2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Umwelt- und Denkmalschutzes, insbesondere zur Erhaltung von Baudenkmälern.

§ 16 Schiedsgericht

  1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmann, welches die Vollversammlung auf die Dauer von 3 Jahren wählt.
  2. Dem Schiedsgericht dürfen keine Vorstandsmitglieder angehören. Betrifft ein Streitfall ein Mitglied des Schiedsgerichtes, so tritt der Ersatzmann an seine Stelle.
  3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes entscheiden mit Stimmenmehrheit endgültig. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Schiedsgerichtes notwendig. Eine schriftliche Stimmenabgabe ist zulässig.

§ 17 Beschlüsse

Neue Verfügungen und Bekanntmachungen sowie Beschlüsse und Versammlungsprotokolle aller Art werden vom Präsidenten und dem Schriftführer oder vom Vizepräsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet und sind allen Mitgliedern möglichst kostengünstig schriftlich mitzuteilen in einer Form, wie es rechtlich zulässig ist, also auch per Fax, Mail oder anderen zukünftigen Kommunikationsmitteln, bei denen kontrolliert werden kann, ob die Mitglieder die Mitteilung erhalten haben. Nur im Notfall sollen die Mitteilungen per Post versandt werden.

§ 18 Redaktionelle Änderungen der Satzung

Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 19 Ombudsmann

Der Verein kann einen Ombudsmann wählen, der bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Kunden schlichten kann. Dafür steht diesem ein zu vereinbarendes Honorar zu.

§ 20 Kassenprüfer

Der Kassierer kann die Buchhaltung selber führen oder durch einen Dritten ausführen lassen, z.B. durch einen Steuerberater oder Buchhalter. Die steuerlichen Belange inklusive eines Testates über die Ordnungsmäßigkeit soll durch einen vom Vorstand bestimmten Steuerberater möglichst noch im Januar des Folgejahres durchgeführt werden.
Die Kassenprüfung erfolgt danach durch zwei von den Mitgliedern zu wählende Kassenprüfer. Diese sollen nicht nur die Zahlen und Zahlungen prüfen, sondern auch eine erweiterte Prüfung der Arbeit des Vorstandes durchführen, um festzustellen, ob durch deren Handlungen gegebenenfalls unnötige Mitgliederbeiträge ausgegeben wurden und ob in diesen Fällen Schadenersatzansprüche gestellt werden können.

§ 21 Haftpflichtversicherung

Der Vorstand ist berechtigt, eine Haftpflichtversicherung für sich und andere für den Verein tätige Mitglieder abzuschließen, um die rechtlichen Konsequenzen mit Schadenersatzforderungen bei unbeabsichtigten Fehlern abzudecken und/oder wenn durch Fehler des Vorstandes der Verein selber durch Dritte in Haftung genommen wird. Die Haftpflicht soll auch einspringen, wenn durch Fehler des Vorstandes der Verein selber durch Dritte in Haftung genommen werden kann.

§ 22 Finanz- oder Haushaltsplan

Der Vorstand muss jeweils zum nächsten Haushaltsjahr im Dezember des Vorjahres den Mitgliedern einen Haushaltsplan/Finanzplan für das nächste Jahr vorlegen, damit diese gegebenenfalls auch Gegenvorschläge unterbreiten können. Es muss ein laufendes Inventarverzeichnis geführt werden.

§ 23 Vergütung von Fremd- und Drittkosten

Die Vergütung von Fremd- und Drittkosten für den Vorstand und für vom Vorstand beauftragte Mitglieder, auch Reisekosten und Schreibarbeiten, kann gemäß § 670 BGB und den jeweiligen gültigen Steuervorschriften erfolgen.
Darüber hinaus kann der Vorstand entsprechend den gesetzlichen Regelungen sich selber und Mitgliedern, die für den Verein im Auftrage des Vorstandes tätig sind, steuerfreie Zuwendungen in Höhe von bis zu 500 € gewähren. Die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Sätze sind vor einer Auszahlung mit dem Vereinssteuerberater zu klären.
Der jeweilige Vorstand ist berechtigt, einen neuen Steuerberater seiner Wahl zu beauftragen.